Der Transport (das Sammeln und Befördern) sowie das Handeln und/oder Makeln von Abfällen ist einem Unternehmen nur dann erlaubt, wenn es dies vor Aufnahme dieser Tätigkeit bei der zuständigen Behörde angezeigt oder von dieser zuvor eine Beförderungs-, Händler und/oder Maklererlaubnis (bis zum 31.05.2012 Transportgenehmigung, Vermittlergenehmigung) erhalten hat.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Abfalltransport gewerbsmäßig, also als entgeltliche Leistung für einen Dritten, oder aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Letzteres beinhaltet den Transport von Abfällen des eigenen Unternehmens, aber auch den Transport von Abfällen im Nebenauftrag. Dies bedeutet, dass beispielsweise nicht nur reine Transporteure, Containerdienste und Abbruchunternehmen betroffen sind, sondern grundsätzlich auch z. B. Dienstleister, Handwerker oder Bauunternehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Service auch die Abfälle des Kunden befördern.
Grundsätzlich ist zwischen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Beförderung von gefährlichen Abfällen und der Anzeige zur Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen zu unterscheiden.
Bei der Sammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen gelten verschiedene Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, z.B. für die Sammlung und Beförderung im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (s.o.) oder für Paket-, Express- und Kurierdienste. Für diese Tatbestände gilt aber die Verpflichtung zur Anzeige.
Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (s.o.), aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln und befördern, sind jedoch von der Anzeigepflicht ausgenommen. Von einem regelmäßigen Sammeln und Befördern ist dann auszugehen, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt.
Von den Erlaubnis- und Anzeigepflichten als Transporteur von Abfällen nicht betroffen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Sie gelten im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe nicht als Sammler bzw. Beförderer. Dies gilt jedoch nicht für beauftragte Dritte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Diese müssen abhängig von der Art der transportierten Abfälle eine entsprechende Erlaubnis haben oder ihre Tätigkeit angezeigt haben.
Alle gewerbsmäßigen Sammler und Beförderer sind zudem verpflichtet, ihre Fahrzeuge mit A-Schildern zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln und befördern.
Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich (unter Verwendung des amtlichen Vordrucks) bei der zuständigen Behörde (für den Landkreis Regensburg das Landratsamt Regensburg), in der der Anzeigende seinen Hauptsitz hat, oder elektronisch gestellt werden.
Die entsprechenden Formulare/Vordrucke können unter "Formulare und weiterführende Informationen" oder – bei elektronischer Anzeige – über www.zks-abfall.de bzw. über www.eAEV-formulare.de abgerufen werden.
Wenn die Anzeige vollständig vorliegt, erhält der Anzeigende eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Behörde. Die Bestätigung erfolgt im Falle der schriftlichen Anzeige ebenfalls schriftlich, bei elektronischer Anzeige erhält der Anzeigende eine E-mail mit den Zugangsdaten, mit denen die Bestätigung abgerufen werden kann.
Eine Kopie bzw. ein Ausdruck der Anzeige ist bei den Abfalltransporten mitzuführen.
- Formblatt zur Anzeige nach § 53 KrWG
- Bei Beschränkung auf bestimmte Abfallarten: Anlage zur Anzeige nach § 53 KrwG
Für die Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 53 KrWG werden Gebühren zwischen 25,- € und 3.000,- € erhoben.
Die Kosten werden erst erhoben, wenn das Verfahren vollständig abgeschlossen ist.
- § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- §§ 7, 8, 13 AbfAEV
- § 55 KrWG (Kennzeichnungspflicht)
Benötige ich noch weitere behördliche Erlaubnisse?
Abfallsammlungen müssen zusätzlich zur Anzeige der Tätigkeit als Sammler und Beförderer (und ggf. als Händler und Makler) von Abfällen (§ 53 KrWG) gemäß § 18 KrwG der zuständigen Behörde angezeigt werden, in deren Gebiet die Sammlung erfolgen soll.
Benötige ich für den Transport von Abfällen eine besondere Qualifikation?
Abfalltransporteure müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Zuverlässigkeit
Der Betriebsinhaber und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein, d.h. sie dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Anzeigestellung nicht wegen Verstoßes gegen Umwelt-, Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser- und andere umweltrelevante Vorschriften zu einer Strafe verurteilt oder mit einer Geldbuße von mehr als 2.500,- € belegt worden sein oder wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Umweltvorschriften verstoßen haben. - Fach- und Sachkunde
Bei gewerblichen Abfalltransporteuren müssen der Betriebsinhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen. Diese liegt in der Regel dann vor, wenn die Person- bereits seit mindestens zwei Jahren im Bereich der Abfallbeförderung tätig war, oder
- einen entsprechenden Hochschul-oder Fachhochschulabschluss, eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung oder eine Qualifikation als Meister vorweisen kann und seit mindestens einem Jahr im Bereich der Abfallbeförderung tätig war, oder
- einen anerkannten Lehrgang nach § 4 Abs. 3 AbfAEV besucht hat.
- Wenn Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen befördert werden, müssen die verantwortlichen Personen über die vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.
Wasserrecht und Gewässerschutz, Staatliches Abfallrecht und Bodenschutz
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