Das Graben nach Bodendenkmälern sowie die Durchführung von Erdarbeiten auf einem Grundstück, auf dem Bodendenkmäler bekannt sind oder vermutet werden (z.B. Abbruch eines Hauses, Herstellung einer Schürfe, Fundamentarbeiten, Oberbodenabtrag etc.), sind in der Regel nur zulässig, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde (Landratsamt) hierfür zuvor eine Erlaubnis erteilt hat.
Auch für sonst nach der Bayerischen Bauordnung genehmigungsfreie Maßnahmen an Bodendenkmälern oder in deren Nähe ist im Vorfeld eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen.
Sie benötigen eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie gezielt nach Bodendenkmälern graben wollen. Eine solche Erlaubnis müssen Sie auch dann einholen, wenn Sie aus anderen Gründen Erdarbeiten durchführen wollen oder müssen, die sich auf Bodendenkmäler auswirken können. Dabei reicht es schon aus, dass zu vermuten oder den Umständen nach anzunehmen ist, dass sich auf Ihrem Grundstück Bodendenkmäler befinden. Hierher gehört vor allem der Fall, dass Sie auf einem Grundstück bauen wollen, auf dem sich Bodendenkmäler befinden.
Die Untere Denkmalschutzbehörde kann eine Erlaubnis in diesen Fällen verweigern, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist. Es gibt jedoch die Möglichkeit, die Erlaubnis unter Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen zu erteilen. In den allermeisten Fällen, bei denen im Bereich eines bekannten oder vermuteten Bodendenkmals in den Boden eingegriffen werden soll, ist zumindest eine archäologische Begleitung durch eine Fachfirma erforderlich.
Eine gesonderte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis entfällt, wenn Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung benötigen. In diesen Fällen wird der Denkmalschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder des abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens „abgearbeitet“.
Bitte beachten Sie: Auf in der Denkmalliste verzeichneten Bodendenkmälern ist der Einsatz technischer Ortungsgeräte, die geeignet sind, Denkmäler im Erdreich aufzufinden, verboten. Eine Erlaubnis kann nur für berechtigte berufliche Zwecke erteilt werden.
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Art. 7 und Art. 10 Abs. 1 BayDSchG ist bei der Unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt) einzureichen. Diese übermittelt ihn dann der zuständigen Gemeinde und dem Landesamt für Denkmalpflege zur Stellungnahme.
Für das denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren gibt es keine Fristen und Termine. Bitte beachten Sie aber, dass die Erlaubnis erteilt sein muss, bevor Sie mit Ihrer Maßnahme beginnen. Zudem ist zu bedenken, dass die ggf. in den Auflagen oder Nebenbestimmungen geforderten Maßnahmen (z.B. archäologische Begleitung durch eine Fachfirma) Zeit kosten und bisweilen zu erheblichen Verzögerungen bei den Bauarbeiten führen können. Deshalb empfiehlt es sich, den Antrag bereits im Vorfeld mit den Denkmalbehörden im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung abzustimmen und anschließend möglichst frühzeitig einzureichen.
Dem Antragsformular sind ein Lageplan sowie Pläne und Schnitte beizulegen.
Erlaubnisse nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz sind kostenlos. Hingegen gelten für Baugenehmigungen, die sich auf Baudenkmäler beziehen, die üblichen Kostenregelungen.
Der Veranlasser der Bodeneingriffe auf Bodendenkmäler oder auf Vermutungsflächen hat die Kosten für die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde zu tragen, soweit ihm das zuzumuten ist.
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