Eine solche Sammlung wird erst dadurch ermöglicht, dass getrennt gesammelte Abfälle aus privaten Haushalten von der Überlassungspflicht an die kommunale Abfallentsorgung ausgenommen sind, wenn Sie mittels gewerblicher (oder gemeinnütziger) Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
Eine gewerbliche Sammlung liegt vor, wenn sie vorrangig zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt.
Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung muss nach § 18 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) folgendes beinhalten:
- Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
- eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
- eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
Bei einer gemeinnützigen Sammlung von Abfällen handelt es sich um eine Sammlung, die durch eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und die der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke (§§ 52 – 54 Abgabenordnung) dient.
Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn deren Träger einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an den Träger der Sammlung abführt.
Die Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung muss nach § 18 Abs. 3 KrWG folgendes beinhalten:
- Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie ggf. des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Bei einer gemeinnützigen Sammlung empfehlen wir dem Träger der Sammlung eine Kopie des Freistellungsbescheides des Finanzamtes gem. § 5 Körperschaftssteuergesetz zur Feststellung der Gemeinnützigkeit beizufügen.
- Anzeige der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung per Anzeigeformular
- Die Frist von drei Monaten beginnt erst zu laufen, wenn die Anzeige mit allen benötigten Unterlagen dem Landratsamt Regensburg vollständig vorliegt.
- Die vollständige Anzeige wird dann den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Gemeinden und/oder Sachgebiet für kommunale Abfallwirtschaft) zur Stellungnahme weitergeleitet.
- Nach dem Erhalt der Stellungnahmen erfolgt die abschließende Prüfung und frühestens zwei Monate nach der Einreichung der Anzeige die Mitteilung, ob der Träger die Sammlung durchführen oder mit Auflagen, Bedingungen oder Befristung durchführen darf oder ob die Sammlung untersagt wird.
- Formblatt zur Anzeige nach § 18 KrWG und
- Anlage zur Anzeige nach § 18 KrwG für Träger gewerblicher Sammlungen
oder - Anlage zur Anzeige nach § 18 KrwG für Träger gemeinnütziger Sammlungen
- Entgegennahme und Prüfung der Anzeige: zwischen 25,00 Euro bis 6.000,00 Euro
- Die Kosten werden erst erhoben, wenn das Verfahren vollständig abgeschlossen ist.
Benötige ich noch weitere behördliche Erlaubnisse?
Die Tätigkeit als Sammler und Beförderer (und ggf. als Händler und Makler) von Abfällen muss vor der Aufnahme gemäß § 53 KrWG der Behörde angezeigt werden, in deren Gebiet der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.
Wasserrecht und Gewässerschutz, Staatliches Abfallrecht und Bodenschutz
Altmühlstraße 3
93059
Regensburg
0941/4009-269
0941/4009-425
Nachricht an Wasserrecht und Gewässerschutz, Staatliches Abfallrecht und Bodenschutz senden
Kartenansicht
www.landkreis-regensburg.de
Mo: 8:00-12:00; 13:00-15:30 Uhr
Di: 8:00-12:00; 13:00-15:30 Uhr
Mi: 8:00-12:00 Uhr
Do: 8:00-12:00; 13:00-17:30 Uhr
Fr: 8:00-12:00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie einen Termin!