Bis zum 19. Januar 2033 soll jeder in der EU einen Führerschein nach gleichem Standard besitzen.
Für die Besitzer von Fahrerlaubnissen, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, bedeutet dies, dass sie ihre Führerscheine umtauschen müssen.
Wichtiger Hinweis:
Aktuell sind Fahrerlaubnisinhaber der Geburtsjahrgänge 1971 bis 1980 aufgerufen, ihre Papierführerscheine (nicht Scheckkartenführerscheine) umzutauschen!
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind.
Hierbei handelt es sich um alte graue bzw. rosa Papierführerscheine.
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 bis 1958 | 19.07.2022 |
1959 bis 1964 | 19.01.2023 |
1965 bis 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um unbefristete Kartenführerscheine, die vom 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgestellt wurden.
Inhaber von Kartenführerscheinen, die vor 1953 geboren sind, brauchen ihren Führerschein ebenfalls erst bis 19.01.2033 umtauschen (unabhängig vom Ausstellungsjahr).
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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1999 bis 2001 | 19.01.2026 |
2002 bis 2004 | 19.01.2027 |
2005 bis 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 bis 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Klasse T)
Besitzer und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft sind dazu berechtigt, bei der Umschreibung der Fahrerlaubnisklasse 3 zu einer EU-Fahrerlaubnis, die Fahrerlaubnisklasse T zu erhalten. Diese berechtigt das Führen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bis 60 km/h.
Um die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse T zu beantragen, bedarf es sowohl des entsprechenden Antrags für Besitzer bzw. Aushilfskräfte als auch eines Nachweises über den tatsächlichen Besitz einer Land- oder Forstwirtschaft (Dokumente der Berufsgenossenschaft o.Ä.).
Die für die Fahrerlaubnisklasse T gültigen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke finden Sie unter §6 Absatz 5 der Fahrerlaubnisverordnung.
Bitte beachten Sie, dass die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse T auf diesem Weg ausschließlich zum Zeitpunkt der Umstellung Ihrer Fahrerlaubnis zu einer EU-Fahrerlaubnis möglich ist. Eine spätere Erteilung ist nicht prüfungsfrei möglich.
Der Antragsteller hat persönlich den Antrag in der Führerscheinstelle abzugeben.
Bei Abholung des neuen Kartenführerscheines ist der Altführerschein vorzulegen.
Auf Wunsch wird Ihnen der alte Führerschein entwertet wieder ausgehändigt.
Es besteht auch die Möglichkeit, sich den neuen Führerschein direkt durch die Bundesdruckerei zusenden zu lassen. Eine erneute Vorsprache in der Führerscheinstelle zur Abholung des Dokumentes ist dann nicht mehr erforderlich.
Beachten Sie, dass nach Ablauf der o.g. Fristen Ihr alter Führerschein ungültig wird.
Es handelt sich hier lediglich um einen Umtausch des Dokumentes. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt dabei unverändert bestehen. Es sind weder Untersuchungen noch Prüfungen erforderlich. Der neue Führerschein wird -unabhängig von befristeten Fahrerlaubnisklassen- auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Frist muss ein neuer Führerschein beantragt und ausgestellt werden.
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Passfoto); nicht älter als ein Jahr!
- Der alte Führerschein
- Ein Ausweisdokument
- Die Kosten betragen für den neuen Führerschein 26,50 €
- zzgl. Gebühr Direktversand: 6,50 € (sofern gewünscht)
Führerscheinstelle
Altmühlstraße 3
93059
Regensburg
0941/4009-432
0941/4009-9432
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