Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben ist nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) eine Baugenehmigung erforderlich. Genehmigungspflichtig ist grundsätzlich die Errichtung (Neubau), Änderung (Umbau) oder Nutzungsänderung (Änderung der Nutzung) eines Vorhabens. Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung für genehmigungspflichtige Vorhaben beantragt.
Ausnahmen: Art. 56 bis 58, 72 und 73 BayBO zeigen die Ausnahmen, für die eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist.
Auch Aufschüttungen (soweit nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen), Lager-, Abstell-, Ausstellungs-, Camping- und Wochenendplätze sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge zählen zu den baulichen Anlagen.
Eine Teilbaugenehmigung ermöglicht, bereits vor der Erteilung der Baugenehmigung bestimmte (Vor-)Arbeiten erledigen zu können.
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Die Baugenehmigung setzt voraus,
- dass die baurechtlichen Vorschriften, die im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, eingehalten werden und
- gegebenenfalls hiervon notwendige Abweichungen und Befreiungen, die im Antrag vom Bauherrn separat beantragt und begründet werden müssen, im Einzelfall erteilt werden können.
Die Erschließung des Grundstücks (das heißt seine Erreichbarkeit, Versorgung mit Strom, Wasser, Abwasser) muss gesichert sein.
- Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare zu stellen. Die Formulare sind im Buchhandel erhältlich. Sie können aber auch kostenlos auf der Internetseite des Bayer. Staatsministeriums des Innern ausgefüllt und ausgedruckt werden.
- Unterschrift: Der Bauantrag muss vom Antragsteller und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker) unterschrieben sein.
- Der Bauantrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Landratsamt Regensburg einzureichen.
- Das Landratsamt beteiligt die zuständige Gemeinde, in der das Bauvorhaben liegt. Die Gemeinde entscheidet innerhalb des Verfahrens über die Erteilung des Einvernehmens.
- Das Landratsamt überprüft den Bauantrag und entscheidet über die Erteilung der Baugenehmigung.
- Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist.
- Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der unteren Bauaufsichtsbehörde zugegangen ist.
Vollständige Unterlagen sind eine wesentliche Voraussetzung für eine zügige Bearbeitung des Bauantrages. Unvollständige Bauanträge können nicht oder nur mit Verzögerungen bearbeitet werden.
Achten Sie zur Beschleunigung des Verfahrens darauf, dass im Regelfall folgende Unterlagen vorliegen müssen:
- Formblatt Bauantrag mit Angabe der Nachbarn
- Baubeschreibung
- Berechnung der Wohnflächen und des umbauten Raumes mit Baukosten
- Angaben für die Baustatistik
- Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:5000 und 1:1000, mit Angabe der bestehenden und geplanten Gebäude innerhalb eines angemessenen Umgriffs (rund 50 Meter), ihrer Abstände zu den Grundstücksgrenzen und zu den bestehenden Gebäuden auf dem Baugrundstück
- Höhenplan (oder Darstellung im Lageplan beziehungsweise EG-Grundriss/Schnitten), mit
- Höhenlage (jeweils mit Bezug auf das Höhenbezugssystem) der Eckpunkte des Baugrundstücks, der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage, der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen sowie des Erdgeschossfußbodens;
- Anschnitt des bestehenden und geplanten Geländes sowie die Höhenlage der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der geplanten Geländeoberfläche
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, bestehend aus Grundrissen, Schnitten und Ansichten, mit allen Unterschriften der angrenzenden Grundstücksnachbarn unter Angabe der Flur-Nummern und Adressen
- Abstandsflächenplan (oder Darstellung im Lageplan beziehungsweise EG-Grundriss) mit den Abständen der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie den anfallenden Abstandsflächen selbst
- Nachweis der erforderlichen Stellplätze nach Anzahl, Lage und Größe, alternativ Nachweis der Stellplatzablöse
- Unterschrift der Nachbarn auf Lageplan und Bauplänen
Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen, je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens,
zwischen 1 v.T. und 4 v. T. der Baukosten. Die Gebühren können sich reduzieren, wenn der Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Bauvorlagenverordnung (BauVorlV)
Bauamt
Altmühlstraße 3
93059
Regensburg
0941/4009-356
0941/4009-426
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