Schülerinnen und Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Regensburg haben, werden grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus/Bahn) zur Schule und wieder zurückgebracht.
Die Beförderung von Grund- und Mittelschülern fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden oder Schulverbände.
Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern der folgenden öffentlichen oder staatlich anerkannten Schulen ist der Landkreis und damit das Landratsamt Regensburg zuständig
- Realschulen
- Gymnasien
- Berufsschulen
- Berufsfachschulen (nur bei Vollzeitunterricht)
- Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Förderschulen Hemau, Mallersdorf, Neutraubling und Regenstauf
Für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 10. Klasse und Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, ist der Schulweg unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei.
Diese Voraussetzungen sind:
- Es muss sich um die Pflichtschule (Sprengelschule), die dem Schüler zugewiesene Schule oder um diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung handeln, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Wird aus pädagogischen oder weltanschaulichen Gründen eine andere Schule (zum Beispiel: Tagesheimschule, nicht-koedukative Schule, Bekenntnisschule oder Schule mit gebundenem Ganztagsangebot) gewählt, dann übernimmt der Landkreis auch die Beförderungskosten zu dieser weiter entfernten Schule. Kontaktieren Sie uns in solchen Fällen bitte persönlich.
- Der einfach zurückzulegende Schulweg muss länger als drei Kilometer sein. Sollte der Schulweg besonders beschwerlich oder gefährlich sein, kann der Landkreis jedoch auch bei einer Entfernung unter drei Kilometern die Notwendigkeit der Beförderung anerkennen. Dies kann auf der Rückseite des Erfassungsbogens beantragt werden. Wir überprüfen diese Angaben und benachrichtigen Sie schriftlich. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen unmittelbar an unsere Mitarbeiter.
Schülerinnen und Schüler ab der 11. Klasse und Berufsschüler müssen die Schulwegkosten zunächst selbst bezahlen:
- Gymnasiasten, Wirtschaftsschüler, Berufsfachschüler (ohne Berufsfachschule in Teilzeitform) ab der 11. Klasse
- Schüler an Fachoberschulen und Berufsoberschulen
- Schüler an Berufsschulen, die in Teilzeit unterrichtet werden
Aber
- Liegen die Fahrtkosten pro Familie und Schuljahr über der so genannten Familienbelastungsgrenze, diese entspricht ab 01.08.2023 einem Betrag von 320,00 € pro Schüler bzw. 490,00 € bei 2 Schülern mit Erstattungsanspruch in einer Familie, erstattet der Landkreis die Kosten der notwendigen Beförderung nach dem jeweiligen Schuljahr teilweise (Kostenerstattungsanspruch). Hierfür muss ein Erstattungsantrag gestellt werden. Das Formular "Antrag auf Fahrtkostenerstattung" finden Sie unter Formulare und weiterführende Infos.
- Bezieht eine Familie eine der folgenden Leistungen im Vormonat des Bewilligungszeitraumes (= August), so erstattet der Landkreis die Schulwegkosten auf jeden Fall ganz oder bestellt auf Antrag bereits zu Schuljahresbeginn Fahrkarten:
- Kindergeld für drei oder mehr Kinder
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Asylbewerberleistungen
- Die Fahrkarte zur kostenlosen Schülerbeförderung muss beantragt werden bei Schulwechsel, Umzug, Zuzug und beim Wechsel der Ausbildungsrichtung. Dazu füllen Sie einen so genannten „Erfassungsbogen“ aus.
Im Normalfall erfolgt die Ausgabe des Vordrucks bereits bei der Schulanmeldung durch die Schule. Der Erfassungsbogen ist aber auch während des Schuljahres im Sekretariat der Schule erhältlich oder unter "Formulare und weiterführende Infos".
Sie können diesen Antrag auch gleich online ausfüllen. Klicken Sie dazu hier. Da derzeit noch keine digitale Unterschrift möglich ist, ist es leider notwendig, dass Sie Ihren Erfassungsbogen und den Anmeldebogen für die Schule ausdrucken und unterschrieben bei der Schule vorlegen. Die Schule überprüft dann die Vollständigkeit Ihrer Angaben, behält den Anmeldebogen bei sich und leitet den Erfassungsbogen an das Landratsamt weiter.
Sie erhalten dann eine Jahreskarte (Bahn) oder Monatskarten für das gesamte Schuljahr (Bus) vom jeweiligen Verkehrsunternehmen beziehungsweise dem Landratsamt ausschließlich über das Sekretariat der Schule ausgehändigt.
Bitte beachten Sie!
Mit der Unterschrift auf dem Erfassungsbogen verpflichten Sie sich, jede Änderung Ihrer angegebenen Verhältnisse (z. B. Umzug) dem Landratsamt und dem Sekretariat der Schule unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bei Wegfall der Beförderungsvoraussetzungen die ausgestellten noch gültigen Fahrkarten sofort zurückzugeben.
Auch wenn die Wiederholung einer Klasse ansteht, müssen wir informiert werden. Wir empfehlen Ihnen, eine Kopie Ihres Erfassungsbogens und jeder Änderungsmitteilung bei Ihren Unterlagen aufzubewahren. - Bei der Fahrtkostenerstattung besorgen Sie sich die kostengünstigsten Fahrkarten im Voraus. Liegen die Fahrtkosten pro Familie und Schuljahr über der so genannten Familienbelastungsgrenze, diese entspricht ab 01.08.2023 einem Betrag von 320,00 € pro Schüler bzw. 490,00 € bei 2 Schülern mit Erstattungsanspruch in einer Familie, erstattet der Landkreis die Kosten der notwendigen Beförderung nach dem jeweiligen Schuljahr teilweise (Kostenerstattungsanspruch), auch wenn keine Leistungen wie zum Beispiel Bürgergeld bezogen werden. Erstattet wird dann der Differenzbetrag zur Familienbelastungsgrenze. Belaufen sich die kostengünstigsten Fahrtkosten für ein Schuljahr zum Beispiel auf insgesamt 500 Euro, so werden bei einem Schüler mit Erstattungsanspruch in einer Familie 180,00 € erstattet.
Folgendes sollten Sie in diesem Fall tun:- Sammeln Sie während des Schuljahres alle Original-Fahrkarten!
- Stellen Sie einen Erstattungsantrag. Dieser ist in der Schule oder unter "Formulare und weiterführende Infos" erhältlich.
- Lassen Sie sich den Erstattungsantrag von der Schule bestätigen.
- Fügen Sie alle Fahrkarten im Original beziehungsweise den Nachweis über ein Jahres-Abonnement bei. Grundsätzlich werden nur nachgewiesene Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn: 2. Klasse) für die verkehrsüblich kürzeste Strecke anerkannt. Dabei müssen die nach den jeweiligen Tarifsystemen im Einzelfall möglichen und zweckmäßigen Ermäßigungen genutzt werden (zum Beispiel: Ausbildungstarife, Schüler-, Wochen-, Monatskarten gegebenenfalls im Abonnement, Mehr-Fahrten-Karten, Bayern-Ticket, Regio-Ticket-Bayern, Bahn-Card 25 oder 50).
- Sollte der Schulweg ausnahmsweise mit dem privaten Kfz zurückgelegt werden, füllen Sie bitte einen Erfassungsbogen aus, fügen Sie einen von der Schule bestätigten Stundenplan bei und lassen Sie sich die Fahrten vor Fahrtbeginn genehmigen. Nur bewilligte Fahrten können bei der Kostenerstattung berücksichtigt werden.
- Reichen Sie den Erstattungsantrag bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt ein. Da es sich um eine so genannte Ausschlussfrist handelt, können wir verspätet eingehende Anträge leider nicht mehr berücksichtigen.
Für Schülerinnen und Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Regensburg haben, ist als Aufgabenträger der Schülerbeförderung die Stadt Regensburg zuständig.
Kontakt
Amt für Schulen
Von-der-Tann-Str. 1
93047 Regensburg
Tel.: 0941/507-1406 u. 1407
Fax: 0941/507-4409
E-Mail: [email protected]
- Erfassungsbogen
- Verlustanzeigen
- Änderungsmitteilung
- Stundenplan
- Praktikumsplan
- Blockplan
keine
- Muss die Fahrkarte jährlich neu beantragt werden?
Nein, dies ist nicht notwendig. Mit dem Erfassungsbogen werden die Fahrkarten für das kommende und die weiteren Schuljahre beantragt, solange keine Änderungen eintreten. Er muss nur einmalig beim Eintritt in die Schule ausgefüllt und mit der Bestätigung der Schule beim Landratsamt eingereicht werden. Wenn Ihr Kind also zum Beispiel ins Gymnasium kommt, reicht es aus, diesen Erfassungsbogen einmal auszufüllen - die kostenlose Beförderung zur Schule gilt dann bis einschließlich der 10. Klasse. - Was ist zu tun bei Umzug oder Schulwechsel?
Bei Umzug oder Schulwechsel ist die vom Landratsamt Regensburg zur Verfügung gestellte Fahrkarte zurückzugeben. Es ist neu zu prüfen, ob weiterhin ein Anspruch auf Beförderung besteht. Bitte stellen Sie in diesem Fall frühzeitig einen neuen Antrag auf Kostenfreiheit über die Schule. Wird die Fahrkarte nicht oder nicht unverzüglich von Ihnen zurückgegeben, sind wir leider gezwungen, Ihnen die entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. - Was ist zu tun beim Verlust der Fahrkarte?
Beim Verlust oder Diebstahl der Fahrkarte füllen Sie bitte eine Verlust-/Diebstahlsmeldung aus und wenden Sie sich an das Sekretariat der Schule. Der Ersatz verlorener bzw. gestohlener Fahrkarten ist kostenpflichtig. - Was ist zu tun, wenn mein Kind in die 11. Klasse kommt?
Wenn die Ausstellung einer Fahrkarte in Frage kommt, dann füllen Sie rechtzeitig vor Schulbeginn einen entsprechenden Erfassungsbogen aus und fügen Sie den erforderlichen Nachweis bei. Wenn keiner der Ausnahmegründe zutrifft, dann beantragen Sie die Fahrkarten zum vergünstigten Tarif beim jeweiligen Verkehrsunternehmer und reichen die Fahrkarten am Ende des Schuljahres zur Erstattung ein. - Mein Kind macht eine Ausbildung. Gibt es auch dafür Fahrtkosten?
Nur für die Fahrten zur Berufsschule können die Fahrtkosten beim Landratsamt geltend gemacht werden, nicht jedoch für die Fahrten zum Ausbildungsort. Besorgen Sie die kostengünstigsten Fahrkarten zur Berufsschule und reichen Sie einen Erstattungsantrag ein.
Schülerbeförderung
Altmühlstraße 3
93059
Regensburg
0941/4009-529
941/4009-299
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