Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei verpachtet. Der Verpächter muss den Vertrag binnen acht Tagen nach Abschluss der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Fischwasser liegt, vorlegen.
- Fischereipachtverträge müssen für mindestens 10 Jahre abgeschlossen werden und die Anzahl der Pächter darf drei Personen nicht überschreiten.
- Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verpächters erhält der Pächter die Berechtigung, Erlaubnisscheine für den Fischfang im betreffenden Gewässer auszustellen. Dies kann sich der Verpächter jedoch vorbehalten.
- Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. Pachtet eine juristische Person, so muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein.
- Verpächter kann nur sein, wer in eigener Person fischereiberechtigt ist.
- Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und für das ganze Fischereirecht sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig.
- Die Verpachtung unterliegt dem ganzen Inhalt des Fischereirechts und soll dem Hegeziel gerecht werden. Der Pachtvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Pachtdauer.
- Der Pachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen und von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden. Ein Fischereipachtvertrag, der diesen Formvorschriften nicht entspricht, ist nichtig.
- Die fischereifachliche Beurteilung unterliegt der Fachberatungsstelle des Bezirks.
- Vorlage des Pachtvertrages beim Landratsamt Regensburg
Diese Bestimmungen gelten nicht für folgende Gewässer:
- Alle künstlich angelegten, ablassbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen.
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten unterliegt ebenfalls dem Landratsamt Regensburg.
- Ausfertigung des Pachtvertrages
- Lageplan mit gekennzeichnetem Fischwasser
keine
- Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
- Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG)
- Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR)
Jagd- und Waffenrecht (Fischereirecht)
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Regensburg
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