Die Aufgaben des Kaminkehrers reichen von der
- erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über
- regelmäßige Kehrungen und Überprüfungen bis hin zur
- regelmäßigen Messung der immissionsschutzrechtlichen Abgaswerte.
Der Eigentümer eines Anwesens ist verantwortlich, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt werden.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erlässt einen Feuerstättenbescheid, aus dem ersichtlich ist, welche Arbeiten zu veranlassen sind.
Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) erfüllen.
Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist für einen bestimmten Bezirk zuständig, in dem er die hoheitlichen Tätigkeiten wie z. B. Feuerstättenschau und Abnahmen durchführt.
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind selbstständige Handwerksmeister und staatlich beliehene Unternehmer. Das bedeutet, dass sie bei der Feuerstättenschau, der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung im Auftrag des Staates tätig werden.
Die Arbeiten, die der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchzuführen hat, sind bis ins Detail durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben. Ebenso ist die Höhe der Gebühren in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung festgesetzt. Eine Erhöhung oder Ermäßigung der Gebühren ist nicht zulässig.
Bei ihrer Arbeit unterliegen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger der Aufsicht des Staates; diese Aufsicht wird vom Landratsamt wahrgenommen.
Die Aufsichtsmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
- in seinem persönlichen Verhalten Anlass zur Beschwerde gegeben hat, z.B. sich unhöflich verhalten hat,
- vorgeschriebene Arbeiten nicht oder nicht korrekt ausgeführt hat,
- zu Unrecht Gebühren für Arbeiten verlangt.
Für gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungsarbeiten ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger der Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Das Landratsamt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt werden.
Wenn die Arbeiten vom Eigentümer nicht veranlasst bzw. durchgeführt werden, müssen die Arbeiten zwangsweise vom Landratsamt durchgesetzt werden, was dann für den Eigentümer erhöhte Kosten bedeutet.
Darüber hinaus sind zwei weitere Sachgebiete für Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zuständig:
- für baurechtliche Fragen, z. B. Neubauten, Sanierung von Kaminen, Sicherheitseinrichtungen auf dem Dach, Lüftungsleitungen usw. das Bauamt,
- für Messungen nach der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung das Sachgebiet Natur- und Immissionsschutzrecht.
- Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)
- Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
- Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
Sicherheitsrecht - Sicherheit und Gewerbewesen
Altmühlstraße 3
93059
Regensburg
0941/4009-0
0941/4009-299
Nachricht an Sicherheitsrecht - Sicherheit und Gewerbewesen senden
Kartenansicht
www.landkreis-regensburg.de
Mo: 8:00-12:00; 13:00-15:30 Uhr
Di: 8:00-12:00; 13:00-15:30 Uhr
Mi: 8:00-12:00 Uhr
Do: 8:00-12:00; 13:00-17:30 Uhr
Fr: 8:00-12:00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie einen Termin!