Die Verfassung gewährt jedermann das Recht, zu öffentlichen Veranstaltungen aufzurufen oder an solchen teilzunehmen. Da eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel auf öffentlich zugängli-chen Straßen, Plätzen und Wegen stattfindet, unterliegt diese dem Versammlungsgesetz. Es ist keine behördliche Erlaubnis erforderlich; es genügt o. g. Anzeige.
Eine Versammlung im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlich, überwiegend auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
Sie muss öffentlich sein, d. h. jedermann die Möglichkeit bieten, daran teilzunehmen.
Keine Anzeigepflicht besteht bei
- Versammlungen in geschlossenen Räumen
- normalerweise bei kulturellen, wissenschaftlichen, religiösen, sportlichen oder gewerblichen Veranstaltungen
- einer spontan aus aktuellem Anlass sowie ohne Veranstalter stattfindenden Versammlung (Spontanversammlung)
- in der Regel bei Arbeitskampfmaßnahmen wie Streikposten vor Betrieben
- auf Privatgrund veranstalteten Versammlungen.
Auf das Waffen- und Uniformierungsverbot wird hingewiesen.
Fristen
Eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ist 48 Stunden vor öffentlicher Bekanntgabe anzuzeigen. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.
Für Eil- und Spontanversammlungen muss die Anmeldung zeitgleich mit der Bekanntgabe bei der Polizei vorgenommen werden. Die Anmeldung kann persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen.
- Antrag „Versammlungsrecht: Anmeldung einer Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges gemäß Art. 13 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)“ einreichen oder
- formlosen Antrag unter Angabe von
- Ort (bei sich fortbewegenden Versammlungen der Streckenverlauf)
- Zeitpunkt beabsichtigter Beginn und Ende
- Veranstalter und Leiter mit persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsname, Anschrift)
- Thema
- erwartete Teilnehmerzahl,
- beabsichtigter Ablauf
- mitgeführte Gegenstände zur Durchführung bzw. Technische Hilfsmittel
- Beteiligung der Polizeiinspektion durch die Behörde
- Beteiligung der zuständigen Gemeinde durch die Behörde
- Bestätigung der Behörde evtl. mit Auflagenbescheid
- Antrag Versammlungsrecht - Anmeldung einer Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges gemäß Art. 13 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
keine
Sicherheitsrecht - Sicherheit und Gewerbewesen
Altmühlstraße 3
93059
Regensburg
0941/4009-0
0941/4009-299
Nachricht an Sicherheitsrecht - Sicherheit und Gewerbewesen senden
Kartenansicht
www.landkreis-regensburg.de
Mo: 8:00-12:00; 13:00-15:30 Uhr
Di: 8:00-12:00; 13:00-15:30 Uhr
Mi: 8:00-12:00 Uhr
Do: 8:00-12:00; 13:00-17:30 Uhr
Fr: 8:00-12:00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie einen Termin!