Allgemeine Informationen
Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien haben einen Anspruch auf Bildung und gesellschaftliche Teilhabe und können zu diesem Zweck Leistungen beantragen.
Diese Leistungen sind möglich:
- Kosten für Ausflüge von Schulen oder KiTas
- Kosten für Klassenfahrten
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
- Ergänzende angemessene Lernförderung
- Schülerbeförderung
- gemeinschaftliches Mittagessen in Schule und KiTa,
- Aufwendungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Nähere Informationen dazu finden Sie bei „Voraussetzungen“.
Nutzen Sie unseren Online-Antrag
Pauschale für persönliche Schulausstattung wird jährlich angepasst
Seit 2021 wird die Pauschale jährlich angepasst. Sie erhöht sich um den gleichen Prozentsatz wie auch der Hartz IV-/Sozialhilfe-Regelsatz steigt.
Die aktuelle Anpassung betrifft das Kalenderjahr 2023. Insgesamt werden nun 174 € gewährt. (58 € zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres im Frühjahr 2023 und 116 € zu Beginn des folgenden Schuljahres im Sommer 2023)
Im 1. Halbjahr des Schuljahres 2022/23 betrug der Teilbetrag 104 €.
Wer kann diese Leistungen beanspruchen?
Berechtigt sind Kinder und Jugendliche, die entweder
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) - Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld - oder
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) erhalten oder
- für die Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder
- deren Familien Wohngeld (WoGG) erhalten und sie in der Wohngeldberechnung als Haushaltsmitglied berücksichtigt sind oder
- Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.
Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, haben keinen Anspruch auf Leistungen für Bildung.
Leistungen zur Teilhabe im Bereich Kultur, Sport und Freizeit werden nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezahlt, auch wenn Jugendliche eine Ausbildungsvergütung bekommen.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen
- Mittagessen in Kindertageseinrichtungen, Tagespflege und Schulen: Der Anspruch auf die tatsächlich entstandenen Kosten besteht bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung.
- Lernförderung: Ein Anspruch auf angemessene Lernförderung besteht dann, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist, dass vorrangig in Anspruch zu nehmende schulische Angebote nicht ausreichen. Die Erforderlichkeit der Lernförderung muss von der Schule bestätigt werden.
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf: Für das notwendige Schulmaterial wird derzeit jährlich ein Zuschuss von 150 € in zwei Teilbeträgen berücksichtigt (100 € im ersten und 50 € im zweiten Schulhalbjahr).
- Ausflüge: Die Kosten eintägiger Ausflüge von Schulen und Kindertageseinrichtungen werden übernommen. Die Kosten mehrtägiger (Klassen-) Fahrten im Rahmen der (schul-)rechtlichen Bestimmungen werden ebenfalls berücksichtigt.
- Schülerbeförderung: Für Schülerinnen und Schüler ab der 11. Klasse, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen ungedeckten Aufwendungen berücksichtigt, sofern diese nicht von Dritten übernommen werden.
- Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen für ein bedürftiges Kind 15 € monatlich dafür zur Verfügung, dass es z. B. einen Sportverein oder eine Musikschule besucht.
Für jedes anspruchsberechtigte Kind ist grundsätzlich ein Antrag (schriftlich oder online) zu stellen. Die Formulare finden Sie nachfolgend.
- keine -
Amt für soziale Angelegenheiten
Altmühlstraße 3
93059
Regensburg
0941/4009-0
0941/4009-427
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